SATZUNG DES VEREINES: „SUP United e.V.

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „SUP United e.V.“. 
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 VEREINSZWECK

  1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Stand up Paddelns.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Regelmäßige Paddeltreffen für Anfänger und Fortgeschrittene

b) Sportangebote im Hochschulsport.

c) Die Aus/Weiterbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Jugendgruppenleitern und Übungsleitern sowie weiteren Bildungsmaßnahmen und Kursen.

d) Die Integration des Stand Up Paddeln in den Sportunterricht des Schulbetriebes (Angebote an Ganztagsschulen, Schülergruppen die im Schulalltag auffällig sind oder körperliche eingeschränkt sind).

e) Durchführung und Planung von allgemeinen Jugendveranstaltungen in den Bereichen Natur, Sport und Kultur (z.B. Begleitung von Kinder und Jugendlichen zu/auf Sportwettkämpfen).

f) Förderung, Unterstützung und Beratung von selbst organisierten Veranstaltungen (z.B. Schulfesten, Veranstaltungen zur Unterstützung des Umweltschutzes, Erlernen und erleben von Naturerlebnissen). Die Durchführung der oben genannten Inhalte soll die Teamfähigkeit, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsentwicklung fördern

g) Veröffentlichungen in der Presse.

  1. Weiterhin soll Stand Up Paddeln der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Insbesondere Jugendlichen und Erwachsenen, die keinen Zugang zu den etablierten Institutionen des SUP Sports haben. Die Integration von sozial schwachgestellten und körperlich eingeschränkten Jugendlichen und Erwachsenen sind dabei ein besonderes Anliegen. Außerdem sollen die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Zudem soll das Interesse an der Natur geweckt werden, um naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln und Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen und zu fördern.
  2. Zudem ist der Verein politisch, ethnisch und konfessionell neutral.  

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sich oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Fördernden Mitgliedern

c) Ehren Mitgliedern

d) Tagesmitglieder

§4A ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, ohne Unterschiede in Abstammung, Geschlecht und Altersgruppe, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und vom Verein Zertifiziert ist. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. Für jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zum Eintritt in den Verein zu geben.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
  4. Tagesmitglieder sind Mitglieder für eine kurze Dauer, die den Stand Up Paddle Sport tageweise ausprobieren möchten und kein eigenes Equipment zur Verfügung haben. Sie können sich für ein, vom Vorstand festzusetzendes Entgelt/Aufwandspauschale, sportlich betätigen. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht. Die Tagesmitgliedschaft endet nach Ablauf der Equipment Nutzung, ohne einer schriftlichen Erklärung.

§4B BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,

b) durch den Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

      2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

      3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.

 

§5 BEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt. Tagesmitglieder zahlen ausschliesslich eine Aufwandsentschädigung. 

§6 RECHTE & PFLICHTEN

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet
  4. Tagesmitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie sind dazu verpflichtet eine Aufwandsentschädigung für die Benutzung des SUP Equipments zu entrichten. 

       §7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8 MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
  10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen, können aber als Gäste an der Versammlung teilnehmen.  
  11. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans,

b) Genehmigung der Jahresrechnung,

c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Beirats,

e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

f) Wahl des Schatzmeisters,

g) Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand

§9 VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB ist:
    1. der Erste Vorsitzende,
    2. der Zweite Vorsitzende und
    3. der Schatzmeister
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der 1. Vorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. 
  3. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter ist unzulässig. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer einsetzen, zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.
  6. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besonders Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

   9.   Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der   

         wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über 

         Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder  

         Honorierung an Dritte vergeben. Diese können in Form einer Rechnung 

         bei Honorarkräften oder freien Mitarbeitern oder im Rahmen 

         eines Arbeitsvertrages vergütet werden. 

  10.  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der  

         Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der 

         haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die 

         Verwaltung anzustellen.
         Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

§10 ERNENNUNG VON EHREN-MITGLIEDERN

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§11 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein oder eins von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§12 ORDNUNGEN

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten und Sportgeräte zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§13 DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).                  personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

      3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

      4.Weitere Einzelheiten regelt die Datenschutzrichtlinie.

§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSANFALL

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt der Stadt Lüneburg mit der Auflage zu, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Wassersportes zu verwenden.

§15 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG

      1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hamburg, 15.03.2022

Gut­scheine? Selbst­ver­ständ­lich!



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